- das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri X, mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen hat, wobei eine Sperrfrist von sechs Monaten festgelegt wurde; - laut dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr X aufgrund seines Alkoholkonsums nicht fahrgeeignet erscheint; - die Sicherheitsdirektion Uri eine dagegen von X erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 abwies; - X gegen diesen Beschwerdeentscheid mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob;