{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-71--Zwi_2015-03-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8030", "Checksum": "f6c165f816d6c70881fc8f7ca7e74d12"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 71 (Zwischenentscheid)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.03.2015 2015_OG V 14 71 (Zwischenentscheid)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV. Beschwerde gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:56", "Checksum": "4a780dc109a2458eb3f06ae3cade4f2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.03.2015 2015_OG V 14 71 (Zwischenentscheid)\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV. Beschwerde gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres. \n\nStrassenverkehrsrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV.\nBeschwerde gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises. Entzug der\naufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres.\nBei drohenden Sicherungsentzügen ist eine Wiederzulassung zum\nmotorisierten Verkehr nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der\nFahreignung ausgeräumt sind, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich)\nentzogen bleibt.\n\nObergericht, 17. März 2015, OG V 14 71 (Zwischenentscheid)\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri X, mit Verfügung vom 7. Juli 2014\ngestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis für unbestimmte\nZeit entzogen hat, wobei eine Sperrfrist von sechs Monaten festgelegt wurde;\n\n- laut dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr X aufgrund seines Alkoholkonsums\nnicht fahrgeeignet erscheint;\n\n- die Sicherheitsdirektion Uri eine dagegen von X erhobene Beschwerde mit Entscheid\nvom 1. Oktober 2014 abwies;\n\n- X gegen diesen Beschwerdeentscheid mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 beim\nObergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung)\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erhob;\n\n- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung nicht\nentzogen war;\n\n- mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2015 der Obergerichtspräsident\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf Weiteres die aufschiebende Wirkung entzog;\n\n- gleichzeitig X und der Sicherheitsdirektion Uri die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich\nzum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu äussern;\n\n- X mit Eingabe vom 3. März 2015 erklärte, sich vorbehältlich eines zügigen Entscheides\nin der Hauptsache nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wehren zu wollen,\nwährend die Sicherheitsdirektion Uri auf eine einlässliche Stellungnahme verzichtete;\n\n- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV\naufschiebende Wirkung hat, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas\nanderes anordnet;\n\n- die Beschwerdeinstanz eine gegenteilige Verfügung treffen kann, bei\nKollegialbehörden in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt ist (Abs. 2);\n\n- bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr\nnicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, womit\nin diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des\nAdministrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 122 II 364 E. 3a, 107 Ib 398 E.\n2a; BGE 1C_497/2014 vom 10.02.2015 E. 3.1.3; Rütsche/D’Amico, in Basler Kommentar,\nStrassenverkehrsgesetz, 2014, N. 28 und 36 zu Art. 16d);\n\n- besondere Umstände keine dargetan noch ersichtlich sind, weshalb vorliegend vom\nRegelfall abgewichen werden soll;\n\n- der Beschwerdeführer sich gegenwärtig dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht\nwidersetzt;\n\n- in der Hauptsache ein zügiger Entscheid in Aussicht gestellt werden kann;\n\n- nach dem Gesagten in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist;\n\n- über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.\n"}