Diese Besuche seien für die Entwicklung der Persönlichkeit von Z wesentlich. Darüber wies sie darauf hin, dass der Vater wenig kompetent erscheine, die Kontaktaufnahme zwischen Z und seiner Mutter zu begünstigen. Z bestätigte seine Haltung vor Vorinstanz, wonach er seine Mutter nicht mehr sehen möchte. Er führte aus, dass er mit einem begleiteten Besuchsrecht, auch von minimaler Dauer, nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits bemerkt, dass Z in Momenten, in denen die Mutter im Alltag eine Rolle spiele, sofort ein verändertes, kaltes, abweisendes und vor allem ängstliches Verhalten zeige.