aa) Es ist festzuhalten, dass die Trennung der Eltern konfliktträchtig ablief und von Auseinandersetzungen über sämtliche Kinderbelangen geprägt war (Schreiben Gemeinde B an Fachstelle Kinderschutzgruppe vom 02.12.2011). Die Kinder wohnten zunächst bei der Mutter (psychologischer Bericht der Fachstelle Kindesschutz vom 14.03.2012). Am 11. Januar 2013 entschied das Landgerichtspräsidium Uri (LGP 11 398), dass Z unter die Obhut des Beschwerdeführers und A unter mütterliche Obhut gestellt werden (vergleiche auch Scheidungsurteil vom 25.11.2013). Mittlerweile lebt auch A beim Vater.