Erforderlich ist aufgrund des Gebotes der Verhältnismässigkeit, welchem die Verweigerung oder der Entzug des persönlichen Verkehrs unterliegen, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr nur ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontaktes sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 407 E. 3b; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1).