274 Abs. 2 ZGB). Rechtsprechungsgemäss ist das Wohl des Kindes gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung bedroht ist (BGE 122 III 407 E. 3b; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1; BGE 5C.293/2005 vom 06.04.2006 E. 3). Erforderlich ist aufgrund des Gebotes der Verhältnismässigkeit, welchem die Verweigerung oder der Entzug des persönlichen Verkehrs unterliegen, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann.