4. Voraussetzung der Ausübung persönlichen Verkehrs ist ein Kindesverhältnis im Rechtsinne, das Fehlen elterlicher Sorge oder Obhut sowie die Wahrung des Kindeswohles unter den gegebenen konkreten Umständen. Keine Voraussetzung dagegen ist die gute Beziehung unter den Eltern. Auch nicht zwingend ist eine gute Beziehung gegenüber dem Kind (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 273 ZGB und N. 5 f. zu Art. 274 ZGB).