3. Eltern, welchen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht sowie das minderjährige Kind, haben nach Art. 273 ZGB Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Persönlicher Verkehr umfasst die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation zwischen Eltern, denen die Obhut nicht zusteht und dem Kind, unabhängig von dessen Alter und Aufenthaltsort. Je nach Alter des Kindes steht primär die persönliche Begegnung, später aber auch telefonischer, textlicher, insgesamt spontaner Kontakt im Vordergrund (Peter Breitschmid, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N. 2 zu Art.