{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-68_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8026", "Checksum": "07801f6aeb811056d11696d229d1be07"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 14 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. Begleitetes Besuchsrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:31", "Checksum": "a669582c5a492643f63b2f45ae808964", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 14 68\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. Begleitetes Besuchsrecht. \n\n cc) Die Abwehrhaltung von Z gegen die Ausübung des Besuchsrechtes ist\naugenfällig. Trotzdem ist aus einer weniger subjektiven Sicht heraus für Z wichtig, dass er zu\nbeiden Elternteilen eine Beziehung unterhält. Es widerspricht gerade dem Kindeswohl wenn\njeglicher Kontakt zwischen Z und seiner nicht obhutsberechtigten Mutter unterbunden wird\n(BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das\nBesuchsrecht der nicht obhutsberechtigten Mutter um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und\nihr daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des\nKindeswohles ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen. Die\nGefährdung darf nicht schon deswegen bejaht werden, weil bei Z eine Abwehrhaltung gegen\nseine Mutter festzustellen ist (vergleiche BGE 5A_932/2012 vom 05.03.2013 E. 5.1). Sodann\nist zu bedenken, dass ein völliges Unterbinden der Kontakte die ultimo ratio darstellt und nur\nin Erwägung gezogen werden darf, wenn die Gefahren für das Kindeswohl sich nicht anders\nvermeiden lassen (BGE 122 III 407 E. 3b; BGE 120 II 233 E. 3b/aa; BGE 5A_341/2008 vom\n23.12.2008 E. 4.3). Hier kommt das begleitete Besuchsrecht in Frage. Gründe für die\nAnordnung eines solchen sind beispielsweise: Elternkonflikte, Kontaktanbahnung nach\nlängerem Kontaktunterbruch, Ablehnung oder Angst seitens des Kindes in Hinsicht auf einen\nElternteil sowie Eltern-Kind-Entfremdung (Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 16 zu Art. 273; Joachim Schreiner, in FamKomm\nScheidung, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2011, N. 228 zu Anh. Psych.). Angesichts der Sachlage\nerscheint vorliegend die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechtes als geeignet. Dessen\nAusgestaltung in zeitlicher Hinsicht ist minimal und daher sicherlich vertretbar. Es ist weiter\nnicht anzunehmen, dass die vorliegend getroffene Minimalregelung Z überfordert.\nAusserdem ist nicht damit zu rechnen, dass das Gutachten den völligen Abbruch der Mutter-\nKind-Beziehung als Empfehlung ausspricht. Dementsprechend wird für eine gewisse\nKontinuität gesorgt sein. Insgesamt erweist sich das begleitete Besuchsrecht als\nverhältnismässig und sinnvoll.\n\nNach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.\n"}