{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-68_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8026", "Checksum": "07801f6aeb811056d11696d229d1be07"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 14 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. Begleitetes Besuchsrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:31", "Checksum": "a669582c5a492643f63b2f45ae808964", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 14 68\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. Begleitetes Besuchsrecht. \n\n c) Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer\ndas Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist\n(BGE 131 III 212 E. 5; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1) Wird das Wohl des Kindes\ndurch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern den persönlichen Verkehr\npflichtwidrig aus, haben die Eltern sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen\nandere wichtige Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder\nentzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Rechtsprechungsgemäss ist das Wohl des Kindes\ngefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung bedroht ist\n(BGE 122 III 407 E. 3b; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1; BGE 5C.293/2005 vom\n06.04.2006 E. 3). Erforderlich ist aufgrund des Gebotes der Verhältnismässigkeit, welchem\ndie Verweigerung oder der Entzug des persönlichen Verkehrs unterliegen, dass dieser\nBedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Im Interesse\ndes Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr nur ausgeschlossen werden, wenn\ndie nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontaktes sich nicht anderweitig in für das\nKind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 407 E. 3b; BGE 5A_341/2008 vom\n23.12.2008 E. 4.1). Wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen\nVerkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sogenanntes\nbegleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können, verbieten das\nPersönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen\ngänzlicher Entzug (BGE 122 III 407 f. E. 3c; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1). In\nrechtlicher Hinsicht handelt es sich beim begleiteten Besuchsrecht um eine\nKindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,\na.a.O., Rz. 17.149).\n\naa) Es ist festzuhalten, dass die Trennung der Eltern konfliktträchtig ablief und von\nAuseinandersetzungen über sämtliche Kinderbelangen geprägt war (Schreiben Gemeinde B\nan Fachstelle Kinderschutzgruppe vom 02.12.2011). Die Kinder wohnten zunächst bei der\nMutter (psychologischer Bericht der Fachstelle Kindesschutz vom 14.03.2012). Am 11.\nJanuar 2013 entschied das Landgerichtspräsidium Uri (LGP 11 398), dass Z unter die Obhut\ndes Beschwerdeführers und A unter mütterliche Obhut gestellt werden (vergleiche auch\nScheidungsurteil vom 25.11.2013). Mittlerweile lebt auch A beim Vater.\n\nbb) Die Beziehung zwischen Z und seiner Mutter ist tatsächlich erheblich gestört.\nSeit 2014 finden keine Besuche mehr statt. Laut psychologischem Bericht der Fachstelle\nKindesschutz vom 14. März 2012, habe sich Z bereits damals stark mit dem Vater\nsolidarisiert und über die Verhaltensweisen seiner Mutter beklagt (S. 4). Z wäre in der\nemotionalen Zuwendung gegenüber seiner Mutter blockiert und verweigere sich ihr in dieser\nHinsicht (S. 3). Aus der ärztlichen Stellungnahme von med. pract. A. Wolter vom 16. April\n2014 lässt sich sodann entnehmen, dass Z weiterhin jeglichen Kontakt zur Mutter vehement\nverweigere. Med. pract. A. Wolter empfiehlt, das prioritäre Ziel, die Beziehung zwischen\nMutter und Kind durch regelmässige Besuchskontakte zu erhalten, nicht über den aktuellen\nKindeswillen zu stellen. Sie erachte eine kurzfristige Sistierung der Besuchskontakte für die\nDauer der Begutachtung als durchaus vertretbar. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass mit\nHilfe der Begutachtung Rahmenbedingungen geschaffen werden könnten, in denen eine\npositive und zwangsfreie Wiederannährung zwischen Z und seiner Mutter realistischer\nerscheine als unter den aktuellen gegebenen Umständen. Dagegen hielt die Beiständin in\nihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 6. Mai 2014 dafür, dass das Besuchsrecht fortan im\nRahmen begleiteter Besuchstage ausgeübt werden soll. Dabei fänden die Kontakte unter\nEinbezug von Fachleuten in einem neutralen Umfeld statt. Diese Besuche seien für die\nEntwicklung der Persönlichkeit von Z wesentlich. Darüber wies sie darauf hin, dass der Vater\nwenig kompetent erscheine, die Kontaktaufnahme zwischen Z und seiner Mutter zu\nbegünstigen. Z bestätigte seine Haltung vor Vorinstanz, wonach er seine Mutter nicht mehr\nsehen möchte. Er führte aus, dass er mit einem begleiteten Besuchsrecht, auch von\nminimaler Dauer, nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits bemerkt, dass Z\nin Momenten, in denen die Mutter im Alltag eine Rolle spiele, sofort ein verändertes, kaltes,\nabweisendes und vor allem ängstliches Verhalten zeige.\n\n"}