{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-68_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8026", "Checksum": "07801f6aeb811056d11696d229d1be07"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 14 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. Begleitetes Besuchsrecht. 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Er will, dass mit dem begleiteten Besuchsrecht\nzugewartet werde, bis die eventuelle Neuregelung der Obhut beider Kinder erfolgt sei. Der\nBeschwerdeführer findet es zwar einerseits sehr wichtig, dass Z und seine Mutter sich\nannähern und dadurch wieder eine Beziehung aufbauen. Andererseits habe Z in den letzten\nJahren eine massive Abwehrhaltung gegen seine Mutter entwickelt und spreche sich verbal\ngegen jeglichen Kontakt mit der Mutter aus. Aufgrund dessen glaubt der Beschwerdeführer,\ndass eine Annäherung im jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend sei. Vielmehr sei zu\nbefürchten, dass die abweisende Haltung durch ein begleitendes Besuchsrecht noch\nverstärkt würde. Es sei abzuwarten, bis ein definitiver Entscheid zur allfälligen Neuregelung\nder Obhut vorliege.\n\n3. Eltern, welchen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht sowie das\nminderjährige Kind, haben nach Art. 273 ZGB Anspruch auf angemessenen persönlichen\nVerkehr. Persönlicher Verkehr umfasst die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation\nzwischen Eltern, denen die Obhut nicht zusteht und dem Kind, unabhängig von dessen Alter\nund Aufenthaltsort. Je nach Alter des Kindes steht primär die persönliche Begegnung, später\naber auch telefonischer, textlicher, insgesamt spontaner Kontakt im Vordergrund (Peter\nBreitschmid, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht\ninkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N. 2 zu Art. 273 ZGB). Sinn und Zweck\ndes persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB ist die Aufrechterhaltung regelmässiger\nKontakte des Kindes zu seinen leiblichen Eltern. Bei Scheidungskindern soll nicht die\nErinnerung an einen womöglich eskalierten Konflikt der Elternbeziehung prägen, sondern\nkontinuierliche Begegnungen im Alltag erlauben, problematische Phasen zu überwinden\n(Peter Breitschmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 273 ZGB). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund\ndes schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden\nElternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle\nspielen kann (BGE 130 III 590 E. 2.2.2; BGE 5A_409/2008 vom 26.11.2008 E. 3.2). Auch\nkann durch Besuchskontakte einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung\noder Entwertung des abwesenden Elternteils entgegengesteuert werden (BGE 120 II 235 E.\n4a; Büchler/Wirz, in FamKomm Scheidung, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2011, N. 15 zu Art. 273\nZGB).\n\n4. Voraussetzung der Ausübung persönlichen Verkehrs ist ein Kindesverhältnis im\nRechtsinne, das Fehlen elterlicher Sorge oder Obhut sowie die Wahrung des Kindeswohles\nunter den gegebenen konkreten Umständen. Keine Voraussetzung dagegen ist die gute\nBeziehung unter den Eltern. Auch nicht zwingend ist eine gute Beziehung gegenüber dem\nKind (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 273 ZGB und N. 5 f. zu Art. 274 ZGB).\n\na) Ein Kindesverhältnis im Rechtsinne zur Mutter entsteht nach Art. 252 Abs. 1\nZGB mit der Geburt. Vorliegend ist das Kindesverhältnis zur Mutter unbestritten.\nb) Damit ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr vorliegt, ist das\nFehlen der elterlichen Sorge oder der Obhut vorausgesetzt (Art. 273 Abs. 1 ZGB;\nHausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5.\nAufl., Bern 2014, Rz. 17.130). Wie aus dem polnischen Scheidungsurteil vom 25. November\n2013 und aus weiteren Akten hervorgeht, liegt die Obhut für Z beim Beschwerdeführer. Die\nMutter kann demnach das Besuchsrecht beanspruchen.\n\n"}