Darin hat das Bundesgericht "angesichts der unvermittelt und alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfälle die dauernde persönliche Überwachung als erforderlich" angesehen. Es hielt im genannten Entscheid fest, dass die Überwachungsbedürftigkeit nicht bloss allgemeiner Natur sei, sondern die in einem Heim übliche Beaufsichtigung deutlich übersteige. Bei jederzeit möglichem Anfall, der zu einem Status epilepticus führen kann, ist deshalb von einem erhöhten Schweregrad der Epilepsie mit dauernder persönlicher Überwachungsbedürftigkeit auszugehen.