Er kann diese zudem nicht anhand von Vorzeichen voraussehen (und entsprechend reagieren). Dass die Überwachungsbedürftigkeit die in einem Heim gewährte kollektive Überwachung übersteigt, zeigt auch der Vergleich mit einem nicht veröffentlichten Entscheid des EVG (in Sachen U.W./IVG vom 18.06.1993 E. 3b cc, zitiert in Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 261). Darin hat das Bundesgericht "angesichts der unvermittelt und alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfälle die dauernde persönliche Überwachung als erforderlich" angesehen.