9. Dem oben Gesagten ist zu entnehmen, dass ein Wechsel des Aufenthaltsorts grundsätzlich keine Änderung der Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV nach sich zieht, womit der Begründung der Beschwerdegegnerin – die Überwachungsbedürftigkeit sei aufgrund des Heimeintritts weggefallen – der Boden entzogen wird. Unabhängig davon genügt vorliegend eine kollektive Überwachung, wie sie in einem Heim gewährt ist, nicht. Beim Beschwerdeführer muss täglich mit einem epileptischen Anfall mit entsprechender 1:1-Betreuung gerechnet werden. Er kann diese zudem nicht anhand von Vorzeichen voraussehen (und entsprechend reagieren).