Es dürfe hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebe. Würde anders entschieden, das heisst, die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwachse, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 9C_608/2007 vom 31.01.2008 E. 2.2.1, mit Hinweisen; vergleiche dazu auch 8C_158/2008 vom 15.10.2008 E. 5.2.1, I 104/01 vom 15.12.2003 E. 4.1.2 und 98 V 25 E. 2).