Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig seien, sei objektiv, nach dem Zustand des Versicherten zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich sei die Umgebung, in welcher sich der Versicherte aufhält. Es dürfe hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebe.