Die Überwachung müsse zudem dauernd erforderlich sein, wobei "dauernd" nicht rund um die Uhr heisse, sondern als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen sei. Dies könne auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage aufträten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgten, sodass eine tägliche Überwachung vonnöten sei. Das Erfordernis der Dauer bedinge auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden sei. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig seien, sei objektiv, nach dem Zustand des Versicherten zu beurteilen.