Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Person der Versicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten könne, genüge für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) könne keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Die Überwachung müsse zudem dauernd erforderlich sein, wobei "dauernd" nicht rund um die Uhr heisse, sondern als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen sei.