Um als anspruchsrelevant gelten zu können, müsse die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen; dazu genüge nicht, dass die versicherte Person auf Grund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die Beschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort unter ständiger Beaufsichtigung stehe. Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Person der Versicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten könne, genüge für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht.