Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Intelligenzminderung und häufigen epileptischen Anfällen. Bei diesen handelt es sich einerseits um komplex-fokale Anfälle, die jedoch jederzeit auch in sogenannte grosse, das heisst sekundär generalisierte Anfälle vom Grand mal-Typ übergehen können und bis täglich auftreten können (siehe Bericht Luzerner Kantonsspital vom 25.06.2014). Strittig ist vorliegend die Höhe der Hilflosenentschädigung.