Die Überwachung muss zudem dauernd (das heisst nicht nur vorübergehend) erforderlich sein. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass eine tägliche Überwachung von Nöten ist. Ein Wechsel des Aufenthaltsorts zieht grundsätzlich keine Änderung der Überwachungsbedürftigkeit nach sich. Vorliegend ist bei jederzeit möglichem Anfall, der zu einem Status epilepticus führen kann, von einem erhöhten Schweregrad der Epilepsie mit dauernder persönlicher Überwachungsbedürftigkeit auszugehen. Obergericht, 6. Februar 2015, OG V 14 63