IV. Art. 9 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV. Mittelschwere Hilflosigkeit. Eine persönliche Überwachung muss eine gewisse Intensität erreichen, um als anspruchsrelevant gelten zu können. Die in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Person des Versicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten kann, genügt für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht. Die Überwachung muss zudem dauernd (das heisst nicht nur vorübergehend) erforderlich sein.