{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-63_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8018", "Checksum": "f043a55f86a06de834d3ff5a75e4ee3c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.02.2015 2015_OG V 14 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV. Mittelschwere Hilflosigkeit. 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Um als anspruchsrelevant gelten zu können, müsse die persönliche Überwachung\neine gewisse Intensität erreichen; dazu genüge nicht, dass die versicherte Person auf Grund\nihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die\nBeschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort unter ständiger\nBeaufsichtigung stehe. Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die\nPerson der Versicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf\neinschreiten könne, genüge für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit\nnicht. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht\n(beispielsweise in einem Heim) könne keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet\nwerden. Die Überwachung müsse zudem dauernd erforderlich sein, wobei \"dauernd\" nicht\nrund um die Uhr heisse, sondern als Gegensatz zu \"vorübergehend\" zu verstehen sei. Dies\nkönne auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage aufträten, aber\nunvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgten, sodass eine tägliche\nÜberwachung vonnöten sei. Das Erfordernis der Dauer bedinge auch nicht, dass die\nbetreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden sei. Ob Hilfe und\npersönliche Überwachung notwendig seien, sei objektiv, nach dem Zustand des Versicherten\nzu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich sei die Umgebung, in welcher sich der Versicherte\naufhält. Es dürfe hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied\nausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der eigenen Familie, in der offenen\nGesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebe. Würde anders\nentschieden, das heisst, die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der\njeweiligen Umgebung erwachse, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich,\ninsbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE\n9C_608/2007 vom 31.01.2008 E. 2.2.1, mit Hinweisen; vergleiche dazu auch 8C_158/2008\nvom 15.10.2008 E. 5.2.1, I 104/01 vom 15.12.2003 E. 4.1.2 und 98 V 25 E. 2).\n\n9. Dem oben Gesagten ist zu entnehmen, dass ein Wechsel des Aufenthaltsorts\ngrundsätzlich keine Änderung der Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit.\nb IVV nach sich zieht, womit der Begründung der Beschwerdegegnerin – die\nÜberwachungsbedürftigkeit sei aufgrund des Heimeintritts weggefallen – der Boden\nentzogen wird. Unabhängig davon genügt vorliegend eine kollektive Überwachung, wie sie in\neinem Heim gewährt ist, nicht. Beim Beschwerdeführer muss täglich mit einem epileptischen\nAnfall mit entsprechender 1:1-Betreuung gerechnet werden. Er kann diese zudem nicht\nanhand von Vorzeichen voraussehen (und entsprechend reagieren). Dass die\nÜberwachungsbedürftigkeit die in einem Heim gewährte kollektive Überwachung übersteigt,\nzeigt auch der Vergleich mit einem nicht veröffentlichten Entscheid des EVG (in Sachen\nU.W./IVG vom 18.06.1993 E. 3b cc, zitiert in Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes\nRisiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 261). Darin hat das Bundesgericht\n\"angesichts der unvermittelt und alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfälle die dauernde\npersönliche Überwachung als erforderlich\" angesehen. Es hielt im genannten Entscheid fest,\ndass die Überwachungsbedürftigkeit nicht bloss allgemeiner Natur sei, sondern die in einem\nHeim übliche Beaufsichtigung deutlich übersteige. Bei jederzeit möglichem Anfall, der zu\neinem Status epilepticus führen kann, ist deshalb von einem erhöhten Schweregrad der\nEpilepsie mit dauernder persönlicher Überwachungsbedürftigkeit auszugehen.\n"}