{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-63_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8018", "Checksum": "f043a55f86a06de834d3ff5a75e4ee3c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.02.2015 2015_OG V 14 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV. Mittelschwere Hilflosigkeit. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:21", "Checksum": "7c5c3ac1d2e7b4e670bbadca54cce11b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.02.2015 2015_OG V 14 63\nRegeste:\nIV. Art. 9 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV. Mittelschwere Hilflosigkeit. \n\nIV. Art. 9 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV. Mittelschwere Hilflosigkeit.\nEine persönliche Überwachung muss eine gewisse Intensität erreichen, um als\nanspruchsrelevant gelten zu können. Die in Behindertenwerkstätten übliche,\nnicht aber direkt auf die Person des Versicherten bezogene kollektive\nBetreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten kann, genügt für die\nAnnahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht. Die\nÜberwachung muss zudem dauernd (das heisst nicht nur vorübergehend)\nerforderlich sein. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle\nzwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich\nmehrmals erfolgen, sodass eine tägliche Überwachung von Nöten ist. Ein\nWechsel des Aufenthaltsorts zieht grundsätzlich keine Änderung der\nÜberwachungsbedürftigkeit nach sich. Vorliegend ist bei jederzeit möglichem\nAnfall, der zu einem Status epilepticus führen kann, von einem erhöhten\nSchweregrad der Epilepsie mit dauernder persönlicher\nÜberwachungsbedürftigkeit auszugehen.\n\nObergericht, 6. Februar 2015, OG V 14 63\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Beschwerdeführer leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit\nIntelligenzminderung und häufigen epileptischen Anfällen. Bei diesen handelt es sich\neinerseits um komplex-fokale Anfälle, die jedoch jederzeit auch in sogenannte grosse, das\nheisst sekundär generalisierte Anfälle vom Grand mal-Typ übergehen können und bis täglich\nauftreten können (siehe Bericht Luzerner Kantonsspital vom 25.06.2014). Strittig ist\nvorliegend die Höhe der Hilflosenentschädigung.\n\n6. Gemäss Schreiben von Prof. Dr. med. M. Müller, Leitender Arzt Zentrum für\nNeurologie und Neurorehabilitation, Luzerner Kantonsspital, vom 25. Juni 2014 ist die\nFrequenz der epileptischen Anfälle teilweise bis zu täglich und die Anfälle könnten bis zu 15\nMinuten dauern. Bei Anfällen, die länger als 5 Minuten dauern würden (ab 5 Minuten spreche\nman von einem Status epilepticus), sei ein umgehendes Eingreifen durch geschulte\nPersonen erforderlich, da sich eine lebensbedrohliche Situation entwickeln könne; eine\nsolche sei bei ihm täglich möglich. Der Beobachtungs- und Pflegeaufwand sei in dieser\nSituation sehr hoch, unbesehen davon, ob er sich in einer Wohngruppe oder zuhause\nbefinde. Am 18. Juli 2014 berichtete Prof. Dr. med. M. Müller zudem, habe ein Patient nur 5\nAnfälle im Monat, heisse das nicht, dass er nicht auch Anfälle an mehreren Tagen\nhintereinander haben könne. Aus der Anfallsfrequenz lasse sich auch das Risiko, einen\nStatus epilepticus zu entwickeln, nicht ableiten. Beim Beschwerdeführer könne im Prinzip\njeder Anfall zu einem Status epilepticus führen.\n\n7. Auch aus dem Bericht von Herr R. Tschanz, Abteilungsleiter Brüsti 3, Stiftung\nBehindertenbetriebe Uri, vom 25. Juni 2014 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer\njederzeit ein Epilepsieanfall eintreten könne; dies ohne Vorzeichen, die der\nBeschwerdeführer deuten könne. Die Anfälle seien zudem stärker und länger geworden\n(teilweise doppelt so lange) seit er in die Wohngruppe eingetreten sei. Während der Anfälle\nbenötige er eine 1:1 Betreuung, weshalb die geleistete Betreuung tendenziell eher gestiegen\nsei.\n\n"}