auch kein Anlass besteht, zusätzliche beweismässige Vorkehren anzuordnen. In Abweisung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin erübrigt sich insbesondere die Einholung eines externen polydisziplinären Gutachtens (vergleiche E. 6d hievor). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin rückfallweise beklagten Fussbeschwerden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Oktober 2006 zurückzuführen sind und sich weitere Sachverhaltsabklärungen nicht aufdrängen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.