7. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei den Berichten der Klinik Nottwil bei der Beweiswürdigung klar der Vorzug einzuräumen, da diese ausführlich und nachvollziehbar begründet und unter Beachtung der medizinischen Aktenlage und vollständiger Anamnese ergangen sowie von im richtigen Fachbereich tätigen Fachärzten interdisziplinär verfasst seien (Stellungnahme vom 12.01.2015, S. 4). Die „Nottwil-Ärzte“ seien klar von einer Rückfallproblematik ausgegangen (Beschwerdeschrift a.a.O., S. 7 Ziff. 7).