e) Nach dem bisher Erwogenen ergibt sich, dass die versicherungsinternen Berichte der Dres. med. B. Mark sowie R.-J. Merz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus grundsätzlich beweiswertig sind (vergleiche E. 6b f. hievor). Ihnen ist nicht „jeglicher“ Beweiswert abzusprechen. Vielmehr ist dem Umstand, dass in casu kein Gutachten vorliegt, insofern Rechnung zu tragen, als dass bei der Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind.