Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die medizinischen Umstände den Rückfall betreffend gehörig abgeklärt zu haben. Sie habe sich darauf beschränkt, Gefälligkeitsberichte bei ihren angestellten Ärzten einzuholen (Beschwerdeschrift a.a.O., S. 14 f.; Stellungnahme vom 12.01.2015, S. 6): Die kreisärztlichen Berichte von Dr. med. Mark und Dr. med. R.-J. Merz seien als reine Parteibehauptungen zu werten und es sei ihnen jeglicher Beweiswert abzusprechen (Stellungnahme vom 12.01.2015, S. 6; Stellungnahme vom 16.02.2015, S. 2).