R.J. Merz den Begriff „Reaktivierung“ dahingehend, dass die prädisponierenden individuellen, unfallunabhängig vorbestehenden Faktoren, welche die Entwicklung eines CRPS begünstigen, selbstverständlich auch nach Ausheilung eines CRPS bestehen blieben. Bei der Beschwerdeführerin sei eine neue Ursache (erneute Fraktur) für die Entwicklung eines neuen CRPS vorhanden. Aus der Feststellung, dass die Symptome die gleichen seien, zu schliessen, dass die Krankheit dieselbe sei, sei versicherungsmedizinisch unzulässig. 6. a) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die medizinischen Umstände den Rückfall betreffend gehörig abgeklärt zu haben.