die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht erfüllt. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2013 (8C_729/2012) in der Folge rechtskräftig festgestellt, waren zu diesem Zeitpunkt die erlittenen Frakturen sowie das in der Folge aufgetretene CRPS klinisch und szintigraphisch abgeheilt und es liessen sich am rechten Fuss keine relevanten unfallbedingten, organisch objektiv ausgewiesenen Schädigungen überwiegend wahrscheinlich nachweisen (E. 3 ff.). Auch ein allfällig vorhandenes psychisches Leiden wurde als nicht unfalladäquat beurteilt (BGE a.a.O. E. 8.8).