376 f. E. 3a). Dabei ist die Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach eine gesundheitliche Störung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb mit Hinweisen.; U 290/06 vom 11.06.2007 E. 4.2.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches schliesslich nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 377 E. 3a). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).