a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden einerseits ein natürlicher und andererseits ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei körperlichen Unfallfolgen genügt die natürliche Kausalität, da der Unfallversicherer auch für seltenste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 f. E. 3a).