3. In der Sache ist im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin rückfallweise beklagten Fussbeschwerden mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Oktober 2006 zurückzuführen, beziehungsweise ob weitere Sachverhaltsabklärungen diesbezüglich nötig sind.