Die zeitliche Intensität der Abklärungsmassnahme ist denn auch als sehr gering einzustufen, datiert die Beschwerdeeingabe doch vom 10. September 2014 und erging der ärztliche Bericht bereits gut einen Monat später am 24. Oktober 2014. In BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 wurde eine 19 Seiten umfassende chirurgische Beurteilung ohne Mitwirkung der Versicherten als zulässig erachtet (E. 5.5). Nichts anderes hat mit Blick auf das bisher Ausgeführte im vorliegenden Fall zu gelten. Der ärztliche Bericht von Dr. med. R.-J. Merz vom 24. Oktober 2014 ist als Beweismittel daher grundsätzlich zulässig.