c) In seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2014 analysierte Dr. med. R.-J. Merz den hier vorliegenden Fall gestützt auf verschiedene sich in den Akten befindliche medizinische und juristische Unterlagen. Es handelt sich somit um eine Aktenbeurteilung und die Mitwirkung der Beschwerdeführerin wurde nicht verlangt. Die zeitliche Intensität der Abklärungsmassnahme ist denn auch als sehr gering einzustufen, datiert die Beschwerdeeingabe doch vom 10. September 2014 und erging der ärztliche Bericht bereits gut einen Monat später am 24. Oktober 2014.