R.-J. Merz vom 24. Oktober 2014. Dieser Bericht wurde von der Beschwerdegegnerin erst nach Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 einverlangt. Da die Beschwerdegegnerin sich gegenüber dem Obergericht allerdings erst mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 zur Sache äusserte, waren eingeschränkte Abklärungsmassnahmen vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch möglich (vergleiche E. 2a hievor).