b) Die kreisärztlichen Berichte von Dr. med. B. Mark, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Zentralschweiz, vom 24. Juli 2013 sowie 28. August 2013 wurden von der Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfügung vom 7. Januar 2014 eingeholt. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf das soeben Ausgeführte zulässig und wird im Grunde auch nicht bestritten. Inwiefern diese Berichte eine zuverlässige Sachverhaltsbeurteilung zulassen, wird an anderer Stelle zu klären sein (vergleiche E. 7 hernach). Näher zu prüfen ist hingegen die Zulässigkeit der Einholung des kreisärztlichen Berichts von Dr. med. R.-J. Merz vom 24. Oktober