Rechtsprechungsgemäss dürfen in diesem Verfahrensstadium jedoch keine Abklärungsmassnahmen getroffen werden, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften (BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 E. 5.3). Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen, BGE a.a.O. E. 5.3).