Mit Blick auf die Möglichkeit des Versicherungsträgers einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, bis zur Einreichung einer Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 53 Abs. 3 ATSG), ist es indes nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass der Versicherungsträger bis zu diesem Zeitpunkt weitere Abklärungen trifft (vergleiche BGE 127 V 232 f. E. 2b/bb). Rechtsprechungsgemäss dürfen in diesem Verfahrensstadium jedoch keine Abklärungsmassnahmen getroffen werden, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften (BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 E. 5.3).