Vielmehr hat sie die Verfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf die getätigten Abklärungen zu begründen (BGE a.a.O. E. 5.1). Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung schliesslich grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE a.a.O. E. 5.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Möglichkeit des Versicherungsträgers einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, bis zur Einreichung einer Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zu ziehen (Art.