Abklärungsmassnahmen haben dabei bereits im Verwaltungsverfahren zu erfolgen und dürfen nicht erst im Einsprache- beziehungsweise im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgen. Entsprechend darf die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung mit einer Standard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam nachzuschieben (BGE a.a.O. E. 5.1). Vielmehr hat sie die Verfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf die getätigten Abklärungen zu begründen (BGE a.a.O. E. 5.1).