ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 E. 5.1). Abklärungsmassnahmen haben dabei bereits im Verwaltungsverfahren zu erfolgen und dürfen nicht erst im Einsprache- beziehungsweise im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgen.