In einem ersten Schritt ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die entsprechenden kreisärztlichen Berichte – insbesondere der Bericht von Dr. med. R.-J. Merz vom 24. Oktober 2014 – als Beweismittel zulässig sind. a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.