8) und erachtet namentlich den Bericht von Dr. med. R.-J. Merz, Facharzt FMH für Chirurgie, Luzern, vom 24. Oktober 2014 als formell-rechtlich unzulässig, da nach Einreichung des Rechtsmittels ohnehin keine weiteren oder zusätzlichen Abklärungen vorgenommen werden dürften (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2015, S. 2). Der Fall wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin einer externen interdisziplinären Begutachtung zuzuführen gewesen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.01.2015, S. 5 f. Ziff. 6). In einem ersten Schritt ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die entsprechenden kreisärztlichen Berichte – insbesondere der Bericht von Dr. med.