Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Sie können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. In concreto sind die von der Beschwerdeführerin rückfallweise geklagten Fussbeschwerden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Unfall zurückzuführen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.