Mit Blick auf die Möglichkeit des Versicherungsträgers einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, bis zur Einreichung einer Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zu ziehen, ist es indes nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass der Versicherungsträger bis zu diesem Zeitpunkt weitere Abklärungen trifft. In diesem Verfahrensstadium dürfen jedoch keine Abklärungsmassnahmen getroffen werden, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen).