Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einen neuen abzielen. Mit Blick auf die Möglichkeit des Versicherungsträgers einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, bis zur Einreichung einer Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zu ziehen, ist es indes nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass der Versicherungsträger bis zu diesem Zeitpunkt weitere Abklärungen trifft.