UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Abklärungsmassnahmen haben im Verwaltungsverfahren zu erfolgen und dürfen nicht erst im Einsprache- beziehungsweise im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgen. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einen neuen abzielen.