{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-61_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8576", "Checksum": "d88d6a7b2b13c243a8e7da9a4897803d"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["2015_OG V 14 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. 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Ebenso könne\n(Hervorhebung hinzugefügt) eine Dystrophie zu einer Spontanfraktur führen (Bericht\nSchmerzzentrum a.a.O., S. 4). Die Ärzte der Klinik Nottwil äussern damit den wohl allgemein\nzutreffenden medizinischen Erfahrungssatz, dass Dystrophien, wie die hier im Juni 2009\ndokumentierte, Spontanfrakturen auslösen können. Die Nottwiler Ärzte konstatieren indes\nnicht, dass die dokumentierte Dystrophie im konkreten Fall auch tatsächlich zu einer\nSpontanfraktur geführt hat beziehungsweise hätte führen können. Auf die zeitliche Distanz\nzwischen Befund und erneuter Fraktur gehen sie nicht ein. Sie äussern sich mit anderen\nWorten allgemein und nicht auf den konkreten Fall bezogen, was im Grunde auch bedeutet,\ndass ihr Bericht gar nicht zwingend im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Berichten\nsteht. Die eher vagen Äusserungen im Bericht der Klinik Nottwil vermögen an den sonst im\nRecht liegenden (einen relevanten Zusammenhang zum Unfall vom 23.10.2006\nverneinenden) Berichten somit keine relevanten Zweifel zu wecken. Insbesondere legt Dr.\nmed. R.-J. Merz in seinem Bericht vom 24. Oktober 2014 nachvollziehbar und schlüssig dar,\ndass die im Bericht der Klinik Nottwil erwähnte – nota bene über ein Jahr vor dem fraglichen\nEreignis festgestellte – Dystrophie im Oktober 2010 vollständig ausgeheilt gewesen sei, was\nsich im Übrigen mit der rechtskräftig festgestellten Tatsache deckt, dass im hier fraglichen\nZeitraum (31.08.2010 - 10.10.2010) überwiegend wahrscheinlich keine relevante\nunfallbedingte, organisch objektiv ausgewiesene Schädigung mehr vorhanden gewesen ist\n(BGE 8C_729/2012 vom 04.04.2013 E. 3.3). Wenn aber die Dystrophie, welche die Ärzte der\nKlinik Nottwil als mögliche Ursache für eine Spontanfraktur nennen, vollständig ausgeheilt\nist, so erscheint äusserst zweifelhaft, dass eine solche (ehemals bestehende) Dystrophie\neffektiv im konkreten Fall (über ein Jahr später) eine Spontanfraktur ausgelöst hat. Die\nSachlage wäre eine andere, wenn im Juni 2009 oder kurz danach – als die Dystrophie noch\nbestand – eine Fraktur eingetreten wäre. Die These der Spontanfraktur erschiene dann in\neinem anderen, konkreteren Licht und nähere Abklärungen würden sich wohl aufdrängen.\nEine Kausalität zwischen (ehemaliger) Dystrophie und Fraktur am 10. Oktober 2010 ist\njedoch vorliegend zu verneinen. Ein relevanter Folgezustand zum Unfall vom 23. Oktober\n2006 – beispielsweise eine Osteoporose – konnte für den Zeitpunkt des Ereignisses vom 10.\nOktober 2010 sodann gerade nicht objektiviert werden (Bericht Dr. med. R.-J. Merz vom\n24.10.2014, SUVA-act. 251, S. 2). Dass ein solcher Folgezustand zu der erneuten Fraktur\ngeführt hätte, ist daher weder erstellt noch drängten sich hierzu weitere Abklärungen auf.\nErstellt ist demgegenüber, dass das aus dem Grundfall entstandene CRPS zum Zeitpunkt\ndes Fallabschlusses am 31. August 2010 vollständig ausgeheilt war (BGE 8C_729/2012 vom\n04.04.2013 E. 3.2 f.). Es besteht kein Grund auf diese Einschätzung zurückzukommen und\nfür die Zeit nach dem 31. August 2010 und insbesondere für den 10. Oktober 2010 einen\nallfälligen Residualzustand nach CRPS aus dem Unfall vom 23. Oktober 2006 anzunehmen,\nwelcher kausal für das neuerliche CRPS hätte sein können.\nc) Hervorzuheben ist ferner, dass Dr. med. F. Brunner, welcher nicht SUVA-\nKreisarzt ist, in seinen Berichten nach dem hier fraglichen Ereignis auf der Befundebene – im\nUnterschied zur subjektiven Ebene – keine Zeichen eines floriden CRPS I mehr fand\n(vergleiche E. 5b hievor). Ob die Beschwerdeführerin nach dem neuerlichen Ereignis vom\n10. Oktober 2010 überhaupt an einem CRPS litt beziehungsweise leidet, könnte daher\ndurchaus in Frage gestellt werden. Doch selbst wenn angenommen würde, die\nBeschwerdeführerin leide an einem (erneuten) CRPS, so ist die Frage, ob dieses CRPS auf\nden Unfall vom 23. Oktober 2006 zurückzuführen ist aus den dargelegten Gründen zu\nverneinen. Vielmehr erscheint aufgrund der zahlreichen medizinischen Berichte und der\nübrigen Akten überwiegend wahrscheinlich, dass das neuerliche CRPS auf die Fraktur vom\n10. Oktober 2010 zurückzuführen ist und dass diese Fraktur mit dem Unfall vom 23. Oktober\n2006 in keinem relevanten Zusammenhang steht. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit\nder versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sowie der Feststellungen der übrigen\ninvolvierten Ärzte bestehen – auch unter Würdigung des Berichtes der Klinik Nottwil vom 13.\nSeptember 2012 – keine relevanten Zweifel, weshalb im Sinne einer antizipierten\nBeweiswürdigung (vergleiche BGE 8C_644/2015 vom 11.11.2015 E. 5.5 mit Hinweisen)\nauch kein Anlass besteht, zusätzliche beweismässige Vorkehren anzuordnen. In Abweisung\ndes entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin erübrigt sich insbesondere die\nEinholung eines externen polydisziplinären Gutachtens (vergleiche E. 6d hievor).\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin rückfallweise\nbeklagten Fussbeschwerden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit\nauf den Unfall vom 23. Oktober 2006 zurückzuführen sind und sich weitere\nSachverhaltsabklärungen nicht aufdrängen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit\nabzuweisen.\n"}