{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-61_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8576", "Checksum": "d88d6a7b2b13c243a8e7da9a4897803d"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["2015_OG V 14 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:45:03", "Checksum": "037480edb016ef70c5f5c8bf6aee116a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61\nRegeste:\nUV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. \n\n d) Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht\nrechtsprechungsgemäss nur – aber immerhin – dann, wenn die Abklärungsergebnisse aus\ndem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig\nsind (BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 E. 6.1). Bei überzeugendem Beweisergebnis ist es\nerlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im\nAdministrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten\nabstellt (BGE 122 V 163 ff. E. 2b f., 104 V 209; 9C_243/2010 vom 28.06.2011 E. 1.3.4). So\nkann der Richter den Antrag einer Partei auf Einholung eines Gerichtsgutachtens über einen\nstreitigen Sachverhalt ablehnen (BGE 9C_243/2010 vom 28.06.2011 E. 1.4). Soll ein\nVersicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind\nan die Beweiswürdigung indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe\nZweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen\nFeststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 8C_410/2013 vom\n15.01.2014 E. 6.1).\n\ne) Nach dem bisher Erwogenen ergibt sich, dass die versicherungsinternen Berichte\nder Dres. med. B. Mark sowie R.-J. Merz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\ndurchaus grundsätzlich beweiswertig sind (vergleiche E. 6b f. hievor). Ihnen ist nicht\n„jeglicher“ Beweiswert abzusprechen. Vielmehr ist dem Umstand, dass in casu kein\nGutachten vorliegt, insofern Rechnung zu tragen, als dass bei der Beweiswürdigung strenge\nAnforderungen zu stellen sind.\n\n7. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei den Berichten der Klinik Nottwil bei der\nBeweiswürdigung klar der Vorzug einzuräumen, da diese ausführlich und nachvollziehbar\nbegründet und unter Beachtung der medizinischen Aktenlage und vollständiger Anamnese\nergangen sowie von im richtigen Fachbereich tätigen Fachärzten interdisziplinär verfasst\nseien (Stellungnahme vom 12.01.2015, S. 4). Die „Nottwil-Ärzte“ seien klar von einer\nRückfallproblematik ausgegangen (Beschwerdeschrift a.a.O., S. 7 Ziff. 7).\n\n"}